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   VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09   

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VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 18-VII-09 (https://dejure.org/2012,2028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung eines Verbots der Errichtung von Werbeanlagen beim Erlass einer Satzung gem. Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO; Mögliche Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagesatzung bei fehlender Differenzierung des Normgebers bei einzelnen Verboten nach Gegebenheiten der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2, Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV
    Bauordnungsrecht: Popularklage gegen eine Werbeanlagensatzung | Popularklage; Werbeanlagensatzung; Bauordnungsrechtliche Regelungen der Ortsgestaltung; Grenzen für die Ausübung der Satzungsermächtigung; Ortsgestalterische Gründe; Unterschiedliche Schutzwürdigkeit von ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2, Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 101, 103 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BV
    Bauordnungsrecht: Popularklage gegen eine Werbeanlagensatzung | Popularklage; Werbeanlagensatzung; Bauordnungsrechtliche Regelungen der Ortsgestaltung; Grenzen für die Ausübung der Satzungsermächtigung; Ortsgestalterische Gründe; Unterschiedliche Schutzwürdigkeit von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein allgemeines Verbot für Werbeanlagen! (IBR 2012, 293)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 297
  • DVBl 2012, 626
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

    Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Der Regelung dieses "Baugestaltungsrechts" (vgl. BVerwG vom 11.10.2007 = BVerwGE 129, 318) dient Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO, indem er die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (Satzungen) über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen ermächtigt.

    Er greift deshalb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht ein (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.; Jäde, ZfBR 2010, 34/44).

    Doch auch diese Betrachtungsweise bleibt objektbezogen (vgl. BVerwGE 129, 318/325 f.).

    Bei den insoweit genannten ortsbildprägenden Sichtachsen und Blickbezügen, wesentlichen Straßenräumen und Fahrbahnmittelstreifen der Hauptzufahrten in die Stadt handelt es sich um eine beispielhafte Beschreibung der Umgebung, in die die Werbeanlage hineingestellt ist und zu der sie in eine gestalterische Beziehung tritt, ohne dass damit flächenbezogen die Nutzung von Grund und Boden geregelt würde (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Damit schließt der Satzungsgeber Werbeanlagen auf bestimmten Flächen nicht generell aus, sondern nimmt ihre jeweilige Beziehung zum gestalterischen Eigenwert der Umgebung in den Blick (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    (3) Der Einordnung als Bauordnungsrecht steht ferner nicht entgegen, dass § 1 Abs. 2 und 3 WaS an die Aufstellung von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten anknüpft und damit für die Umschreibung des Geltungsbereichs der Satzung auf bauplanungsrechtliche Begriffe Bezug nimmt (vgl. BVerwGE 129, 318/326 f.).

    Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass in der Satzung das Verbot bestimmter Werbearten und -formen typisierend vor die Klammer gezogen wird, etwa weil diese wegen ihrer optischen Auffälligkeit einen bestimmten Rahmen überschreiten (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Verbote für die gesamte Stadt gerechtfertigt sind, einzelne Tatbestände der Verunstaltungsabwehr also gewissermaßen vor die Klammer gezogen werden, etwa wenn Werbeanlagen wegen ihrer Häufung stören (§ 2 Nr. 5 WaS; vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Bis zu 10 m hohe, nicht in die freie Landschaft wirkende Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, auf Ausstellungs- und Messegeländen sowie Sportanlagen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 WaS) sind generell vom Geltungsbereich der Satzung ausgenommen; die Verbote der Satzung gelten daher insoweit nicht (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Werbeanlagen verfolgen ihrer Natur nach den Zweck, optisch aufzufallen und gezielt Aufmerksamkeit auf sich zu lenken (vgl. BVerwGE 129, 318/326).

    Da § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaS Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten nur insoweit erfasst, als sie sich an der Stätte der Leistung befinden, fallen alle sonstigen Anlagen, insbesondere die gesamte Fremdwerbung, in den Anwendungsbereich der Verbotstatbestände des § 2 Nrn. 1, 2, 4 und 6 WaS (vgl. BVerwGE 91, 234/240; 129, 318/327).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des formellen Gesetzesrechts sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 129, 318; BayVGH vom 16.9.2005 Az. 26 B 04.3258; OVG Bremen vom 24.2.1981 = BRS 38 Nr. 148 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 44.76

    Lichtwerbung - Ortsrechtliches Verbot - Ermächtigungsnorm - Eigentumsschutz -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt daher die Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus (vgl. BVerwG vom 22.2.1980 = BayVBl 1980, 408/409; BVerwG vom 22.2.1980 = BayVBl 1980, 598 f.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 6.2.1992 = NVwZ 1993, 87/88 f.; HessVGH vom 15.09.1994 = NVwZ-RR 1995, 249/250; VGH Baden-Württemberg vom 6.4.2011 = VBlBW 2011, 352/353; Decker, a. a. O., RdNrn.

    Die Allgemeinheit hat - unbeschadet einer Erlaubnispflicht nach Art. 6 DSchG - ein besonderes Interesse daran, dass solche Bauquartiere nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408/409; BayVGH vom 18.11.2010 = GewArch 2011, 261/263).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf das hohe Gewicht des Denkmalschutzes nicht, zumal nur sehr auffallend wirkende Formen der Werbung betroffen sind (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408 f.).

    Jedenfalls in denkmalschutzrechtlich festgelegten Ensembles und vor Einzeldenkmalen, wo insoweit ein noch höherer Schutzbedarf besteht, beeinträchtigt solche Werbung den Charakter dieser Bauquartiere (vgl. BVerwG BayVBl 1980, 408/409).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.01.2012 - 18-VII-09
    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.3.2003 = VerfGH 56, 28/45; VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/127; VerfGH vom 15.1.2007 = VerfGH 60, 1/6).

    Wie auch sonst bei der Auslegung von Rechtsvorschriften können das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, ihre Tendenz, ihr Programm, der Zusammenhang mit anderen Vorschriften und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/95; VerfGH 60, 1/6).

    Die einfachrechtliche Auslegung im Einzelnen ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 60, 1/6 f.).

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Wird aufgrund einer Popularklage eine Regelung für verfassungswidrig erklärt, kann dieser Ausspruch aber auf Vorschriften erstreckt werden, die zwar nicht ausdrücklich angefochten sind, jedoch in so engem sachlichem Zusammenhang mit der angefochtenen Vorschrift stehen, dass sie mit ihr eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VerfGH vom 24.5.1973 VerfGHE 26, 48/65 f.; vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/21 f. m. w. N.).

    Werbeverbote für Glücksspielangebote unterliegen als Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit zwar nur dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt nach Art. 101 BV (vgl. VerfGHE 65, 1/15) und damit keinem umfassenden Parlamentsvorbehalt dergestalt, dass sämtliche Detailregelungen unmittelbar im Staatsvertrag enthalten sein müssten.

    Hierfür steht den Ländern - ebenso wie für die ästhetischen Gestaltungsanforderungen an Bauwerke (vgl. VerfGHE 65, 1/9; BVerwG vom 11.10.2007 BVerwGE 129, 318 Rn. 10 ff.) - nach Art. 70 Abs. 1 GG die alleinige Gesetzgebungskompetenz zu (VerfGH NVwZ 2014, 141/142).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    (1) Das Eigentumsgrundrecht schützt das Recht des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen (VerfGH vom 26.1.1996 BayVBI 1997, 45/46; vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/13).

    Denn er ist nach seinem objektiven Gehalt mit diesen nicht zu einer untrennbaren Gesamtregelung verbunden, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verliert, wenn man einzelne Bestandteile herausnimmt (vgl. VerfGHE 65, 1/21 f. m. w. N.).

  • VGH Bayern, 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245

    Großflächige Werbeanlage im Dorfgebiet; teilweise Unwirksamkeit einer

    Demgemäß erachtet die Rechtsprechung generalisierende Regelungen, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebiets abhängig machen, für vertretbar (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1965 - 4 C 73/65 - BVerwGE 21, 251; BVerwG, U.v. 28.4.1972, a.a.O., [99]; BVerwG, U.v. 22.2.1980 - 4 C 95/76 - BayVBl 1980, 598; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397).

    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung auch in Dorfgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24 zu Kerngebieten; BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896).

    Wie bereits ausgeführt wurde, reicht der pauschale Vortrag eines "unverfälschten ländlichen Charakters des Ortes", der bereits bei der Einfahrt über die Hauptzufahrten erfahren werde oder eines Eindrucks "der ursprünglichen Ländlichkeit" für sich nicht aus, um die zu fordernde konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs zu begründen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m.w.N.).

    Dass auch im Hinblick auf Größen- und Gestaltungsbeschränkungen von Werbeanlagen zwischen aus ortsgestalterischer Sicht schützenswerten und sonstigen Bereichen zu differenzieren ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 126 ff.; BayVGH, B.v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris).

    Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 104, 107).

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

    Die allgemeine Frage, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Werbeanlagensatzungen gestellt werden können, wäre im Übrigen aus Anlass des Falles nicht klärungsbedürftig, weil sie sich - wie vorstehend unter Nr. 1 ausgeführt wurde - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung (vgl. insb. VerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt.

  • VerfGH Bayern, 08.05.2023 - 27-VII-21

    Unzulässige Popularklagen gegen Freiflächengestaltungssatzung

    Gegen die Verwendung solcher Begriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.1.2012 VerfGHE 65, 1/12; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 38 m. w. N.; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 79).

    Auch eine Unverhältnismäßigkeit des Bußgeldrahmens in § 10 FGS ist im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass diese Bestimmung nur auf Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO und auf den dort festgelegten Bußgeldrahmen verweist, wie es von dieser Bestimmung vorgesehen ist; verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Bußgeldregelung in einer auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO gestützten städtischen Satzung über unzulässige Werbeanlagen, die eine vergleichbare Verweisung enthielt, waren für den Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 nicht ersichtlich (VerfGHE 65, 1/9).

    Sie gehen insbesondere nicht darauf ein, inwieweit bei Grundstücken in Wohngebieten und solchen in Gewerbe- und Industriegebieten angesichts der dort jeweils zulässigen Nutzungen (vgl. §§ 3 ff. BauNVO einerseits und §§ 8, 9 BauNVO andererseits) ein vergleichbares Ortsbild bzw. gleiche ortsgestalterische Belange in Bezug auf die Errichtung von Einfriedungen vorliegen könnten (vgl. etwa zur Notwendigkeit einer Differenzierung hinsichtlich unterschiedlicher Baugebiete bei einem Verbot von Werbeanlagen VerfGHE 65, 1/18 f.).

    Damit wird eine mögliche Sachwidrigkeit im oben genannten Sinn schon deshalb nicht dargelegt, weil hinsichtlich der Anforderungen an eine ausreichende Klarheit und Justiziabilität solcher Begriffe auf einen verständigen Normadressaten abzustellen ist (vgl. VerfGHE 65, 1/12 f.) und es sich dabei um im Bauordnungsrecht übliche Begrifflichkeiten handelt (vgl. oben unter a) bb)).

  • VGH Bayern, 12.01.2015 - 15 ZB 13.1896

    Großflächige Werbeanlage im Mischgebiet; teilweise Unwirksamkeit einer

    Ob und inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 = juris Rn. 85, 105 m.w.N.).

    Ein derart weitgehendes Verständnis der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen in Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO lässt sich weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren, wonach ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung in Mischgebieten nur nach Maßgabe der konkreten örtlichen Gegebenheiten, etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 24; BayVerfGH v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn 105 ff.), noch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache zu.

    Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO ermächtigt deshalb nur zu baugestalterischen Regelungen, die Teil des Bauordnungsrechts sind; auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO kann keine Städtebaupolitik betrieben werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 85 m.w.N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 81 Rn. 136, 141).

    Der Satzungsgeber hat bei Erlass einer Werbeanlagensatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO deshalb die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen (vgl. BayVerfGH v. 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 104, 107).

    Die Gesetzgebungskompetenz für das Bauordnungsrecht, zu dem die Vorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zählen, steht vielmehr den Ländern zu (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a.a.O., Rn. 84; BVerwG, U.v. 11.10.2007 - 4 C 8/06 - BVerwGE 129, 318 = juris Rn. 10 ff. jeweils unter Hinweis auf das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 - BVerfGE 3, 407; vgl. BVerwG, B.v. 10.7.1997, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 22.11.2016 - AN 9 K 15.02380

    Baugenehmigung einer Werbeanlage bei generalisierendem Verbot durch

    Die Werbeanlagensatzung trage auch der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 - Vf. 18-VII-09 - Rechnung, da die dort verworfene Satzung für das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt gelten sollte, während im Fall der Gemeinde ... die Werbeanlagensatzung aber nur für einen kleinen Teil des bebauten Gemeindegebietes mit dem Gebietstyp Mischgebiet gelte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind generalisierende Verbote bestimmter Werbeanlagen durch Ortsgestaltungssatzungen nur dann im Einklang mit Art. 14 GG und verhältnismäßig, wenn sie eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden und die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot tatsächlich erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BeckRS 1972, 30435060; BayVerfGA, E.v. 23.1.2012 - Vf 18-VII-09 - BayVBl. 2012, 397 ff.).

    Demnach hat der Satzungsgeber die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen weitergehend etwa nach Straßenzügen abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.).

    Generalisierende Regelungen für Werbeanlagen können nur bei einer Homogenität des zu schützenden Bereichs getroffen werden (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.).

  • VG Hamburg, 20.05.2015 - 6 K 2948/13

    Hamburgisches Verbot von Werbeanlagen an Brücken; Verfassungsmäßigkeit

    2) Andere Auffassung vertritt allerdings zu einen vergleichbaren, auf bayerischen Landesrecht beruhenden satzungsrechtlichen Vorschrift der VerfGH München (NVwZ-RR 2012, 297).

    Sie verweist hierzu auf das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09), nach dem ein solches Verbot nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig sei.

    Es sei jedoch denkbar, dass beispielsweise wegen des Standorts in einem Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet ortsgestalterische Gründe nicht hinreichend gewichtig seien, um ein generelles Werbeverbot zu rechtfertigen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris).

    Die besondere Bedeutung von Brücken für das Ortsbild aufgrund ihrer exponierten Lage erkennt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof an (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 127, juris).

    An den genannten Standorten würden Werbeanlagen nicht unbedingt zu einer Beeinträchtigung des Ortsbilds führen (VerfGH München, Entsch. v. 23.1.2012, Vf. 18-VII-09, Rn. 126 f., juris).

  • VGH Bayern, 14.09.2018 - 9 B 15.1278

    Baugenehmigung für Werbetafel in Mischgebiet - Berufung durch beigeladene

    Angesichts des geringen Raums der jeweiligen der Altstadt vorgelagerten Bereiche sei ein anderer Maßstab anzulegen, als er der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1) für die Großstadt Nürnberg zugrunde gelegen habe.

    Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist aber nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 - BayVBl 1973, 471) oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 = juris Rn. 105 m.w.N.).

    Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von einem Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 a.a.O juris Rn. 102 ff.).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

    Die Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes sind an Art. 104 Abs. 1 BV zu messen, der als neben Art. 103 Abs. 2 GG fortgeltendes (vgl. Art. 142 GG) Grundrecht festlegt, dass eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn die Strafbarkeit - respektive die Bewehrtheit mit Bußgeld - gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.11.1990 VerfGHE 43, 165/167; vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/230; vom 23.1.2012 BayVBl 2012, 397/400).
  • VGH Bayern, 28.06.2018 - 9 B 13.2616

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel

    Angesichts des geringen Raums der jeweiligen der Altstadt vorgelagerten Bereiche sei ein anderer Maßstab anzulegen, als er der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1) für die Großstadt Nürnberg zugrunde gelegen habe.

    Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist aber nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 - BayVBl 1973, 471) oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - VerfGH 65, 1 = juris Rn. 105 m.w.N.).

    Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Differenzierung der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von einem Verbot für Fremdwerbeanlagen erfassten Bereiche im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012 a.a.O juris Rn. 102 ff.).

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 8 S 3273/20

    Baugenehmigung für beleuchtete Werbetafel; Beschränkung der Baufreiheit durch

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00224

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Augsburg, 31.07.2013 - Au 4 K 12.1462

    Werbeanlagensatzung des Marktes ... vom 7.12.2011

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00228

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00227

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00221

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00079

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

  • VG Ansbach, 18.08.2015 - AN 9 K 15.00218

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 9 K 15.00080

    Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer einer Eisenbahnbrücke

  • VG Ansbach, 28.05.2013 - AN 9 K 12.01688

    Werbeanlagen an ortsbildprägenden Brücken

  • VG München, 04.05.2016 - M 9 K 15.4615

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage im faktischen

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • VG Ansbach, 20.11.2013 - AN 9 K 13.01623

    Werbeanlagensatzung, Außenwerbung, Premium-Großflächentafel, Wohnnutzung,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2023 - 3 S 938/23

    Baden-Württemberg; kommunale Satzung über das Anbringen von Werbeanlagen

  • VGH Bayern, 09.02.2021 - 9 ZB 19.1582

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Plakatanschlagtafel

  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078

    Sanierungsrechtliche Genehmigung - Formlose Richtlinien als Sanierungskonzept

  • VGH Bayern, 30.08.2019 - 1 ZB 17.1540

    Versagung der Baugenehmigung für großflächige Werbeanlagen

  • VG Ansbach, 29.06.2015 - AN 9 K 14.01985

    Recht der Außenwerbung

  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 9 ZB 20.2993

    Errichtung einer Werbeanlage - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • VG Augsburg, 12.09.2013 - Au 5 K 12.1588

    Errichtung einer unbeleuchteten Plakatwerbetafel

  • VG München, 27.06.2012 - M 9 K 11.5688

    Werbeanlagensatzung; Verbot von Werbeanlagen entlang von Hauptverkehrsstraßen

  • VGH Bayern, 10.05.2022 - 1 B 19.362

    Tekturbaugenehmigung für Einfamilienhaus - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VGH Bayern, 11.09.2014 - 1 B 14.169

    Den Gemeinden steht nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO die Befugnis zu, zur Wahrung

  • VG München, 23.05.2012 - M 9 K 10.1484

    Werbeanlagensatzung; 5 m Streifen entlang bestimmter Hauptverkehrsstraßen;

  • VG München, 10.12.2014 - M 9 K 14.629

    Werbeanlagensatzung; 5 m-Anbauverbot entlang von Hauptverkehrsstraßen

  • VG Ansbach, 04.12.2013 - AN 9 K 13.01558

    Werbeanlagen an ortsbildprägenden Brücken; Verunstaltung des Straßen- und

  • VG München, 28.03.2017 - M 1 K 16.3707

    Ausschluss von Fremdwerbung durch Satzung

  • VG München, 09.07.2014 - M 9 K 14.208

    Werbeanlage; Nichtige Werbeanlagensatzung wegen Ausschluss jeglicher Fremdwerbung

  • VG Bayreuth, 17.06.2021 - B 2 K 20.555

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen die Genehmigung einer Werbeanlage (hier:

  • VG Karlsruhe, 10.05.2019 - 10 K 3418/17

    Anforderungen an die Festsetzung eines Innenbereichs als besonderes Wohngebiet;

  • VG Ansbach, 23.07.2013 - AN 9 K 12.00790

    Baurecht Werbeanlagen am Ort der Leistung (Glasplatten an Hausfassade); Kein

  • VG Karlsruhe, 12.07.2017 - 4 K 2698/17

    Ausschluss von Werbeanlagen durch örtliche Bauvorschrift - intendierter Zweck der

  • VGH Bayern, 11.09.2014 - 1 B 14.170

    Ortsgestaltungssatzung; Abgrenzung Bauplanungs-, Bauordnungsrecht; Verbot der

  • OVG Saarland, 03.04.2019 - 2 A 22/19

    Zulässigkeit von Brückenwerbung; Bahnbrücke; Begriff der Fassade

  • VG Würzburg, 10.03.2015 - W 4 K 14.1137

    Die Lage des Baugrundstücks im Geltungsbereich einer städtebaulichen

  • VG Aachen, 29.11.2012 - 5 K 944/11

    Gestaltungssatzung der Stadt Aachen ist unwirksam

  • VGH Bayern, 06.05.2019 - 9 B 16.1952

    Absolutes Werbeverbot in öffentlichen Park- und Grünanlagen

  • VG München, 11.12.2018 - M 1 K 17.5315

    Baugenehmigung für Wohnhaus mit Flachdach - Unwirksame örtliche

  • VG München, 18.06.2015 - M 11 K 14.1181

    Werbeanlage; faktische Baugrenze (verneint); unwirksame Werbeanlagesatzung;

  • VGH Bayern, 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796

    Teilweises Verbot von Fremdwerbung in Mischgebiet (Größenbeschränkung); besondere

  • VG München, 21.06.2016 - M 1 K 15.1496

    Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung - Textteil und Planteil einer

  • VG München, 30.07.2013 - M 1 K 13.1791

    Werbeanlage für Fremdwerbung; örtliche Bauvorschrift als Festsetzung im

  • VG Augsburg, 20.03.2017 - Au 5 K 16.1680

    Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer großformatigen LED-Werbetafel

  • VGH Bayern, 23.10.2015 - 15 ZB 14.2530

    Baugenehmigung, Fremdwerbeanlage, Bebauungsplan, Werbeanlage, Berufungszulassung

  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.932

    Werbeanlagen; gemeindliche Werbeanlagensatzung; ortsgestalterische Gründe

  • VG München, 08.05.2012 - M 1 K 12.1061

    Rückbauanordnung für auf dem Dach angebrachte, aufgeständerte Solaranlage

  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 18.828

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel

  • VG München, 26.11.2015 - M 11 K 14.3572

    Baugenehmigung für eine großflächige Plakatwerbetafel

  • VG Würzburg, 28.10.2014 - W 4 K 14.149

    Werbeanlagen; faktisches Mischgebiet; kein "Außenbereich im Innenbereich";

  • VG München, 08.05.2012 - M 1 K 12.1156

    Rückbauanordnung für auf dem Dach angebrachte, aufgeständerte Solaranlage;

  • VG München, 28.02.2023 - M 9 SN 22.160

    Versenkgaragen als Tiefgarageneinstellplätze

  • VG Regensburg, 15.06.2021 - RN 6 K 20.1379

    Beseitigung einer Werbeanlage

  • VG München, 19.11.2019 - M 1 K 17.3685

    Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes

  • VG München, 17.03.2016 - M 11 K 15.2618

    Keine Beeinträchtigung durch Werbeanlage in gewerblich geprägtem Mischgebiet

  • VG München, 26.11.2015 - M 11 K 15.815

    Anspruch auf Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung

  • VG München, 15.05.2014 - M 11 K 13.5213

    Werbeanlagensatzung Markt ...; Straßenverkehrsgefährdung; gemeindliches

  • VG Regensburg, 26.07.2012 - RO 2 K 12.609

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Fremdwerbetafel in einem

  • VG München, 20.06.2012 - M 9 K 10.549

    Werbeanlage; Einfügen; Werbeanlagensatzung; Nichtigkeit; Verunstaltung

  • VG München, 23.05.2012 - M 9 K 11.5487

    Werbeanlage; Wirksamkeit einer Werbeanlagensatzung; Ausschluss von Fremdwerbung

  • VG München, 23.05.2012 - M 9 K 11.2191

    Werbeanlage; Dorfgebiet; Unzulässige örtliche Bauvorschrift; Verhinderungsplanung

  • VG Ansbach, 30.07.2015 - AN 3 K 14.01051

    Großflächige Werbetafel; Anforderungen an eine Werbeanlagensatzung; ausreichende

  • VG Augsburg, 18.05.2012 - Au 5 K 12.364

    Errichtung einer Werbetafel; Faktisches Mischgebiet; Werbeanlagensatzung

  • VG München, 06.10.2021 - M 9 K 20.171

    Keine klageerweiternde Auslegung oder Umdeutung einer ausdrücklichen

  • VG Augsburg, 10.02.2017 - Au 4 K 16.1452

    Unwirksame Größenbeschränkung für Großflächenwerbeanlagen im Mischgebiet durch

  • VG München, 03.12.2015 - M 11 K 15.3066

    Anspruch auf eine Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen

  • VG Bayreuth, 25.09.2014 - B 2 K 14.279

    Zulässigkeit von Werbeanlagen (Fremdwerbung) im allgemeinen Wohngebiet

  • VG Regensburg, 05.08.2014 - 6 K 14.1

    Fremdproduktwerbung, Mischgebiet, Verbot, Bauantrag, Baugenehmigung,

  • VG Regensburg, 12.12.2013 - RO 2 K 13.1669

    Baugenehmigung für unbeleuchtete Werbetafel; Dorfgebiet; Werbeanlagensatzung;

  • VG Ansbach, 04.12.2013 - AN 9 K 12.02192

    Werbeanlage an denkmalgeschütztem Gebäude (Aluminiumverbundplatten an

  • VG Augsburg, 27.04.2012 - Au 5 K 11.626

    Errichtung zweier Werbeanlagen; Innenbereich; faktisches Dorfgebiet;

  • VG München, 19.11.2019 - M 1 K 18.1095

    Baugenehmigung für Werbeanlagen Bahnunterführung

  • VG München, 27.04.2016 - M 9 K 15.5148

    Abweichung von einer Satzung hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung

  • VG Regensburg, 05.08.2014 - RN 6 K 14.1

    Verbot von Fremdproduktwerbung im Mischgebiet

  • VG Würzburg, 14.01.2014 - W 4 K 13.533

    Werbeanlagen; gemeindliche Werbeanlagensatzung; ortsgestalterische Gründe

  • VG Würzburg, 12.08.2013 - W 4 K 12.855

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung; Werbeanlage; unbeplanter

  • VG Ansbach, 24.07.2013 - AN 9 K 12.01308

    Recht der Außenwerbung

  • VG München, 11.07.2012 - M 9 K 11.2823

    Bebauungsplan; Gestaltungsvorschrift; Werbeanlagen

  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 5 K 11.373

    Verpflichtungsklage; Errichtung einer Plakatwerbetafel; Innenbereich; faktisches

  • VG München, 27.06.2023 - M 1 K 19.6446

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, Beschränkung der Ansichtsfläche,

  • VG Würzburg, 12.03.2013 - W 4 K 12.466

    Werbeanlagen; gemeindliche Werbeanlagensatzung; ortsgestalterische Gründe

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,136
BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2012,136)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VerkPBG § 11 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 113
    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag; Linienbestimmungsverfahren; Sperrgrundstück; Bürgerinitiative; Volleigentum; fehlendes Gebrauchsinteresse; unzulässige Rechtsausübung; Gebot von Treu und Glauben; prozessuale Rechte; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Abschnittsbildung; Bürgerinitiative; Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Gebot von Treu und Glauben; Inanspruchnahme von Grundeigentum; Interessentenklage; Linienbestimmungsverfahren; Parzellierung; Schutzauflagen; Sperrgrundstück; Stichtag; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 VwGO, Art 14 Abs 1 GG, § 11 Abs 2 VerkPBG
    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44; zum Zweck der Prozessführung erworbenes Grundstück; Einschränkung der Klagebefugnis; heranrückende Planung

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage durch eine Grundeigentum erworben habende Bürgerinitiative als unzulässige Rechtsausübung

  • rewis.io

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44; zum Zweck der Prozessführung erworbenes Grundstück; Einschränkung der Klagebefugnis; heranrückende Planung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage durch eine Grundeigentum erworben habende Bürgerinitiative als unzulässige Rechtsausübung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verwaltungsprozess - Bürgerinitiative erwirbt Sperrgrundstück: Klage unzulässig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Bürgerinitiative gegen den Weiterbau der A 44 in Hessen unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Bürgerinitiative gegen den Weiterbau der A 44 in Hessen unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrgrundstücke

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Klagerecht durch Grundstückskauf

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
    Klagebefugnis bei Sperrgrundstück

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sperrgrundstück: Keine Klagemöglichkeit gegen Planfeststellungsbeschluss! (IBR 2012, 353)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2012, 567
  • DÖV 2012, 897
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).

    Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138).

    Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß "formale Hülle" ohne substanziellen Inhalt dar (zu einer derartigen Fallgestaltung s. Urteil vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 138 f.).

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 und vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92).

    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).

    Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt (vgl. Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 ).

  • BVerwG, 24.03.2004 - 9 A 34.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Einwendungsausschluss wegen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde (Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20).

    Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den Zwischenkorridor schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des Klägers belasten wird (vgl. Urteil vom 24. März 2004 - BVerwG 9 A 34.03 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 10.11.2000 - 4 B 47.00

    Prüfung nach Maßgabe des materiellen Rechts, ob auf Grund des festgestellten

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 14.07.2005 - 9 VR 23.04

    Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (Beschlüsse vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887 , vom 10. November 2000 - BVerwG 4 B 47.00 - NVwZ 2001, 800 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 23.04 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 , vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 10.99 - BVerwGE 112, 135 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).
  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Hinsichtlich der Luftschadstoffe kommt hinzu, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens ist und vom Kläger nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu verwirklichen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 , vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 115).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann (BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255.67 - BVerfGE 32, 305 ; Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10
    Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann (BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255.67 - BVerfGE 32, 305 ; Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ).
  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 103.80

    Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden - Berücksichtigung

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

  • BVerwG, 30.03.2007 - 9 VR 7.07

    Pflicht eines Grundstückeigentümers zur Duldung von Bodenerkundungen und

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 1.95

    Fernstraßenrecht: Kausalität von Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses

  • BVerwG, 18.12.1989 - 4 NB 14.89

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 3.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra II - § 42 Abs. 2 VwGO, § 36 BGB hessNatG verleiht

  • BVerwG, 01.07.2003 - 4 VR 1.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abwehr gegen eine heranrückende

  • BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89

    Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und Anspruch auf den

  • BVerfG, 10.11.1988 - 1 BvR 1215/88
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwGE 72, 15 ; 112, 135 ; 131, 274 ; zuletzt Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567).

    Davon sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen ließen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln solle, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse bestehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, S. 567 ).

  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass an der erworbenen Eigentümerstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13).

    Eine solche Klage ist rechtsmissbräuchlich, da ein Klagerecht der Gewährleistung des Eigentums dienen soll, nicht aber das Eigentum der Gewährleistung eines sonst nicht gegebenen Klagerechts (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13).

    Denn die absolute Rechtsstellung der Eigentümer wird hierdurch nicht betroffen (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16) .

    Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung bei einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage gegen ein Vorhaben begründet sich allein daraus, dass damit eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 12 ff.).

    Umweltverbände haben ohnehin mittlerweile durch die Zulassung der umweltschutzrechtlichen Verbandsklage eigene Klagebefugnisse erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 15 ff.) und die Vertreter anderweitiger relevanter Interessen können ihrem Widerstand gegen ein Vorhaben bei entsprechendem Einsatz auch in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise prozessualen Nachdruck verleihen.

    Dabei kann sich aus den vom Erwerber benannten Gründen für den Grunderwerb, dem Zeitpunkt des Erwerbs und den Erwerbskonditionen, der Größe und Lage des Grundstücks sowie dessen bisheriger und seiner beabsichtigten Nutzung ergeben, dass ein Grundstück allein aus prozessualen Gründen zur Vermittlung einer Klagebefugnis beschafft wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42; m.w.N. Nieds.

    Es lag für den Fall einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen in Richtung Neuenfelde im voraussichtlichen Trassenverlauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14) und konnte nicht, wie später andere Flächen, die von der Beklagten nicht aufgekauft werden konnten, durch Anpassung des Vorhabens ausgespart bleiben .

    Eine weitere objektive Bestätigung findet der Erwerb als bloßes Sperrgrundstück durch die zum Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Umstände in Bezug auf den Werksflugplatz der Beigeladenen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 23, und Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 61).

    Das Funktionsgrundstück weist eine Fläche von lediglich 100 m² auf, während in der Rechtsprechung sogar deutlich größere Grundstücke noch als Sperrgrundstück angesehen wurden (1.260 m² BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 2; 2577 m² BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3; knapp 8000 und knapp 10.000 m² Nieds.

    Ein Gebrauchsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3, 14) ergibt sich auch nicht aus dem Umstand der Verpachtung, da aus der Verpachtung einer Fläche mit nur 6 Obstbäumen keine nennenswerten Erträge folgen können (siehe dazu Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 68) .

    Umgekehrt steht der Erwerb vollumfänglichen Eigentums aber nicht zwingend einer Qualifizierung als Sperrgrundstück entgegen, da auch der Vollerwerb vor dem Hintergrund einer missbräuchlichen Nutzung der Eigentümerrechte erfolgen kann (so z.B. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14).

    Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16, 18).

    Auch wenn die Rechtsprechung ein Sperrgrundstück bisher im Wesentlichen anhand der Umstände im Zeitpunkt des Grunderwerbs bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42) , erscheint es der Kammer doch als geboten, in besonderen Fällen in die Beurteilung spätere Zeiträume einzubeziehen.

  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

    Das Garzweiler-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 17.12.2013, 1 BvR 3139, 3386/08, BVerfGE 134, 242 ff.) zwingt nicht dazu, die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) - Unzulässigkeit einer auf das Eigentum an einem Grundstück gestützten Klage, wenn das Grundstück nur zu dem Zweck erworben wurde, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, welche nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist - aufzugeben.

    Unter ausdrücklichem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) fasste das Bundesverfassungsgericht zusammen, wann nach dieser Rechtsprechung von einem solchen Fall ausgegangen werde (BVerfG, a.a.O., Rn. 153).

    bb) Das Oberverwaltungsgericht vermag den referierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, über die sich die Beteiligten im hier vorliegenden Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht umfangreich auseinandergesetzt haben, nicht eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die auf das Argument des Rechtsmissbrauchs (unzulässige Rechtsausübung) gegründete Sperrgrundstück-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12) vor dem Hintergrund von Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht haltbar sei (so wie hier auch das vom Kläger auf S. 25 seiner Antragsbegründung zitierte Urteil des VG Aachen v. 3.11.2016, 6 K 369/15, juris Rn. 53).

    Hätte das Bundesverfassungsgericht das fachgerichtliche Argument der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsrechtlich unhaltbar ansehen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass es auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 16) erwähnten BVerfG-Kammerbeschlüsse, insbesondere auf den Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755), eingegangen wäre.

    Auch im Urteil vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 17) prüfte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des klagenden Vereins, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch um die Sicherung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung gegangen, hielt dieses Vorbringen aber angesichts der satzungsmäßigen Vereinsziele nur für vorgeschoben.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als ein Indiz dafür, dass die beabsichtigte Prozessführung die alleinige Absicht des Grundstückserwerbs sei, den "Zeitpunkt des Kaufes" (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 14) bzw. "die zeitlichen Abläufe" (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O., juris Rn. 42 f.) oder den "enge(n) zeitliche(n) Zusammenhang (des Überlassungsvertrags) mit dem Planfeststellungsverfahren" (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, a.a.O., juris Rn. 23) angenommen.

    Im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung allein daraus hergeleitet, dass mit einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit ("Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage", siehe BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 16) eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden solle (Urteil S. 24 unten unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12 ff.).

    Indizien für eine rechtsmissbräuchlich erhobene Klage können indes auch solche Umstände sein, die von Klägerseite ausdrücklich eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 14 am Ende).

    rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 13 m.w.N.; siehe auch Christ, jurisPR-BVerwG 4/2013, Anm. 3) geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig ist.

    Soweit der Kläger auf kritisches Schrifttum verweist, ist anzumerken, dass der Beitrag von Masing (NVwZ 2002, 810) lange vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 veröffentlicht wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 15) hiermit ausdrücklich befasst hat.

    Als Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Kläger den dem Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O.) als Leitsatz 2 vorangestellten Satz (Hervorhebung vom Kläger):.

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7469
VGH Hessen, 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z (https://dejure.org/2012,7469)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z (https://dejure.org/2012,7469)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 3 A 1112/11.Z (https://dejure.org/2012,7469)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Schank- und Speisewirtschaft von einer Vergnügungsstätte; Maßgeblichkeit des Gesamterscheinungsbildes bei wertender Gesamtbetrachtung

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34; BauNVO § 4; BauNVO § 5
    Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Schank- und Speisewirtschaft von einer Vergnügungsstätte; Maßgeblichkeit des Gesamterscheinungsbildes bei wertender Gesamtbetrachtung

  • ibr-online

    Abgrenzung Schank-/Speisewirtschaft - Vergnügungsstätte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Städtebauliche Einordnung: Vergnügungsstätte oder noch Schank- und Speisewirtschaft? (IBR 2012, 1135)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 530
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin, 10.11.2004 - 2 S 50.04

    Nutzungsuntersagung einer Diskothek im Mischgebiet

    Auszug aus VGH Hessen, 22.02.2012 - 3 A 1112/11
    Liegt der Nutzungsschwerpunkt bei täglich wechselnder, in den Nachtstunden beginnender Musikprogramme, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO Rdnr. 60 unter Hinweis auf OVG Berlin, Beschluss vom 10.11.2004 - 2 S 50/04 - juris, allerdings unter fehlerhafter Einfügung des Wortes "nicht").

    Es genügt deshalb, wenn das Lokal seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören, unabhängig von der Art der konkreten Emissionen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10.11.2004 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1992 - 4 A 2033/90

    Gewerberecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Schank- und

    Auszug aus VGH Hessen, 22.02.2012 - 3 A 1112/11
    Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen und überörtlichem Einzugsbereich ist allerdings eine Vergnügungsstätte (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 4 a BauNVO Rdnr. 69 am Ende unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 9.12.1992 - 4 A 2033/90 -, Gewerbearchiv 1993, 254).
  • VG Stuttgart, 27.10.2006 - 4 K 3020/06

    Betriebsuntersagung, Wesensmerkmale einer Diskothek.

    Auszug aus VGH Hessen, 22.02.2012 - 3 A 1112/11
    Etwas anderes ergibt sich für die Klägerin daher auch nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2006 (Beschluss - 4 K 3020/06 -, GewArch 2007, 42 ff.), da es nicht um die Zuordnung ihres Betriebes als Diskothek, sondern vielmehr um die Beantwortung der Frage geht, ob der Gesamtcharakter der Einrichtung demjenigen einer Vergnügungsstätte entspricht.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Entscheidend ist weder die konkrete Bezeichnung der Einrichtung noch deren eindeutige Zuordnung zu einer der unproblematisch als Vergnügungsstätten bezeichneten Betriebe wie Diskotheken, Nachtclubs, Nachtbars etc., sondern vielmehr die Frage, ob die Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrem Angebot bei wertender Gesamtbetrachtung den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, juris m.w.N., Urt. v. 18.10.1990 - 5 S 3063/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 205 f., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z - und Beschl. v. 22.09.2016 - 4 B 863/15 -, jeweils juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1790/17

    Bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte;

    Behörden und Gerichte haben - gerade bei der Nutzungsänderung - vielmehr inhaltlich ab- und eingrenzend zu prüfen, ob tatsächlich eine Schank- und Speisewirtschaft betrieben werden soll oder ob es sich bei der geplanten Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her bei wertender Betrachtung nicht um eine Vergnügungsstätte handelt (Fickert/Fieseler a.a.O. Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 04.10.2017 - 1 ZB 15.1673

    Kerngebietstypische Vergnügungsstätte - Nutzungsuntersagung - erfolgloser

    Nicht entscheidend ist die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätten zu wertenden Betriebe wie z.B. Diskotheken, Nachtclubs oder Nachtbars, sondern ob die Einrichtung bei wertender Gesamtbetrachtung von ihrem Gesamterscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zutreffend davon aus, dass es für den Störungsgrad einer Vergnügungsstätte und damit deren Gebietsverträglichkeit in erster Linie auf die Musik und weniger das Tanzen sowie die Größe des Lokals, die für die Anzahl der Gäste und die dadurch bedingten sonstigen Begleiterscheinungen (z.B. Störungen durch das Kommen und Gehen von Besuchern in den Nachtstunden) entscheidend ist, ankommt (vgl. OVG Berlin, B.v. 10.11.2004 - 2 S. 50.04 - NVwZ-RR 2005, 160; OVG SH, B.v. 5.10.2009 - 1 MB 16/09 - juris Rn. 34, 36; HessVGH, B.v. 22.2.2012, a.a.O.).

    Liegt der Nutzungsschwerpunkt bei täglich wechselnden, in den Nachtstunden beginnenden Musikprogrammen, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10).

  • VG München, 11.10.2021 - M 8 K 18.6197

    Baugenehmigung für Nutzungsänderung in Wettbüro, Vorbescheid zu Nutzungsänderung

    Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Klägerin zwar darauf hin, dass es nicht allein auf die Bezeichnung des Vorhabens als "Gaststätte/keine Diskothek" ankommt (vgl. z.B. HessVGH, B.v. 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris).

    Es steht der Charakterisierung als Schank- und Speisewirtschaft nicht entgegen, dass in ihr gelegentlich Tanz und Musik geboten wird (HessVGH, B.v. 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10).

  • VG Bremen, 16.05.2018 - 1 K 1943/16

    Bauerlaubnis - Auslegung einer Baugenehmigung; Bestandsschutz; Nutzungsänderung;

    Bei ihrer städtebaulichen Einordnung ist dabei maßgeblich darauf abzustellen, dass sie aufgrund ihres Benutzerkreises und der Nutzungszeit regelmäßig mit erheblichen Lärmbelästigungen einhergeht, sei es durch die Veranstaltung selbst oder den durch sie ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr, der planungsrechtlich wie auch sonst im Städtebaurecht der Anlage zuzurechnen ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 3 A 1112/11.Z -, Rn. 9 m.w.N, juris).

    Eine Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen und überörtlichem Einzugsbereich ist allerdings eine Vergnügungsstätte (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Februar 2012, - 3 A 1112/11.Z -, Rn. 10 m. w. N., VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 4 K 3011/16 -, Rn. 10 m. w. N., jeweils juris).

  • VG Cottbus, 31.07.2019 - 3 K 261/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Für die Abgrenzung einer Schank- und Speisewirtschaft zu einer Vergnügungsstätte kommt es maßgeblich auf den Nutzungsschwerpunkt an, der sich nach wertender Gesamtbetrachtung des Gesamterscheinungsbildes und der Angebotspalette richtet (VGH Hessen, Beschlüsse vom 22. September 2016 - 4 B 863/15 - juris Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10; VGH Bayern, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - juris Rn. 5).

    Eine Schankwirtschaft verliert nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, weil gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen stattfinden oder Unterhaltungsmusik geboten wird (VGH Hessen, Beschlüsse vom 22. September 2016 - 4 B 863/15 - juris Rn. 7; vom 22. Februar 2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10; Wahlhäuser in: Bönker/Bischopink (Hrsg.), Baunutzungsverordnung, 2013, § 6 Rn. 67).

  • VG Karlsruhe, 22.06.2023 - 2 K 506/23

    Nutzungsaufnahmeuntersagung eines Tanz- und Nachtclubs; Vergnügungsstätte

    Entscheidend ist weder die konkrete Bezeichnung der Einrichtung noch deren eindeutige Zuordnung zu einer der unproblematisch als Vergnügungsstätte bezeichneten Betriebe wie Diskotheken, Nachtclubs, Nachtbars, etc., sondern vielmehr die Frage, ob die Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrem Angebot bei wertender Gesamtbetrachtung den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, juris m. w. N., Urt. v. 18.10.1990 - 5 S 3036/89 -, NVwZ-RR 1991, S. 205 f., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5.10.2009 - 1 MB 16/09 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z - und Beschl. v.  22.09.2016 - 4 B 863/15 -, jeweils juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 4 BauNVO Rn. 60).
  • VG Ansbach, 19.04.2018 - AN 3 S 18.00458

    Gustavstraße: Kein Baustopp für Grüner Baum

    Nicht entscheidend ist die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätte zu wertenden Betriebe wie z.B. Diskotheken, Nachtclubs oder Nachtbars, sondern ob die Einrichtung bei wertender Gesamtbetrachtung von ihrem Gesamterscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10).".
  • VG Freiburg, 12.10.2016 - 4 K 3011/16

    Untersagung der Nutzung einer genehmigten "Piano-Bar" als Vergnügungsstätte "in

    Letztlich entscheidend ist aber immer, ob die Einrichtung von ihrem Erscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her bei einer wertenden Gesamtbetrachtung den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (Hess. VGH, Beschl. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris).
  • VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Sanierung und Teilumnutzung eines

    Nicht entscheidend ist die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätte zu wertenden Betriebe wie z.B. Diskotheken, Nachtclubs oder Nachtbars, sondern ob die Einrichtung bei wertender Gesamtbetrachtung von ihrem Gesamterscheinungsbild und ihrer Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (vgl. HessVGH, B.v. 22.2.2012 - 3 A 1112/11.Z - juris Rn. 10).".
  • VGH Hessen, 22.09.2016 - 4 B 863/15
  • VG Stuttgart, 15.04.2014 - 5 K 1953/13

    Mehrere Betriebe als einheitliches Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn

  • VG München, 11.10.2012 - M 9 S 12.3744

    Nutzungsuntersagung; Diskothek; Mischgebiet

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 10 S 32.11   

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https://dejure.org/2012,1647
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 10 S 32.11 (https://dejure.org/2012,1647)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 10 S 32.11 (https://dejure.org/2012,1647)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 10 S 32.11 (https://dejure.org/2012,1647)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 BauO BB, § 2 Abs 2 BauO BB, § 74 Abs 1 BauO BB, § 37 Abs 1 VwVfG
    Bestimmtheit einer Beseitigungsanordnung bezüglich baulicher Anlagen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 Abs 2 BauO BB, § 2 Abs 1 BauO BB, § 74 Abs 1 BauO BB, § 37 Abs 1 VwVfG
    Beseitigungsanordnung; Bestimmtheit; bauliche Anlage; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheit einer Abrissverfügung bei Beschränkung auf "die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen" ohne nähere Konkretisierung

  • rechtsportal.de

    Bestimmtheit einer Abrissverfügung bei Beschränkung auf "die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen" ohne nähere Konkretisierung

  • ibr-online

    Holzhütten und Wohnwagen sind bauliche Anlagen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.03.1976 - IV C 7.74

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine rechtswidrige ein Notwegerecht nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 10 S 32.11
    Soweit die Antragsteller das in diesem Zusammenhang unter anderem herangezogene Argument des Verwaltungsgerichts, dass für das Bauvorhaben im Außenbereich die Erschließung nicht ausreichend gesichert sei, weil es für die Zufahrt zu dem Grundstück keinen öffentlichen Weg und keine privatrechtlich gesicherte Zuwegung gebe, damit angreifen wollen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 14. März 2011 von einem bestehenden Notwegerecht ausgehe, hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil durch die bloße Duldung eines Notwegerechts nach § 917 BGB die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB nicht hinreichend rechtlich gesichert ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282, juris).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 10 S 32.11
    Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335, juris Rz. 29; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - OVG 2 S 88.07 -).
  • BVerwG, 11.08.1992 - 4 B 161.92

    Bauen ohne Baugenehmigung - Beseitigungsanordnung - Bauordnungsrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 10 S 32.11
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist nämlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476, juris Ls. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1992 - 20 A 2485/89

    Bestimmheit eines Verwaltungsaktes ; Ordnungsverfügung; Titelfunktion;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2012 - 10 S 32.11
    Durch den Begriff "hinreichend bestimmt" im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG wird klargestellt, dass die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts der bauaufsichtlichen Verfügung genügt (vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, juris Rz. 8; Stelkens/Bonk, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 37 Rz. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 10 A 6.13

    Normenkontrolle; Überplanung eines seit Ende der 60-iger Jahre bestehenden

    Demnach hätten auch die Campingplätze als solche zeichnerisch dargestellt werden müssen, denn bei einem Campingplatz handelt es sich - auch für sich genommen - um eine bauliche Anlage, und zwar sowohl im planungsrechtlichen Sinne des § 29 BauGB (vgl. Otto, BauR 1978, 109, 110, dazu auch schon oben unter II.2.a.) als auch im bauordnungsrechtlichen Sinn (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgBO; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4).

    Zum einen folgt dies daraus, dass der Campingplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BbgBO als solcher eine einheitliche bauliche Anlage darstellt, die aus sämtlichen auf dem Platz befindlichen baulichen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen besteht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4), so dass danach die beiden Campingplätze nicht nur in ihren Umrissen, sondern auch mit ihren einzelnen auf dem Platz befindlichen Anlagen und Einrichtungen darzustellen waren.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, dass ortsfest genutzte Wohnwagen auf Campingplätzen als bauliche Anlage anzusehen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4).

  • VG Cottbus, 28.03.2017 - 3 L 494/16

    Heranziehung des Eigentümers zur Beseitigung von illegal entsorgten Müll auf frei

    Aus ihrem gesamten Inhalt sowie aus den, den Beteiligten bekannten, näheren Umständen des Falles kann bei einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden, wie weit das auf dem Grundstück befindliche Material zu beräumen ist (vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 15 B 81 A.896 - Leitsatz 1, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015, - 1 L 376.15 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 10 S 17.20

    Beseitigungsanordnung; Einfriedung im Außenbereich; Anordnung der sofortigen

    Werden bauliche Anlagen, wozu auch Zäune und andere Einfriedungen gehören (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4), im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert (formelle Illegalität), so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (materielle Illegalität).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2013 - 10 N 59.10

    Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung eines Wochenendhauses zu dauerhaften

    Zum anderen ist nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 473, juris Ls 1; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, BauR 2012, 990, juris Rn. 8, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 10 N 29.11 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 3.12

    Beseitigungsanordnung; Werbeanlage; Bestimmtheit; Handlungsverantwortlicher;

    Eine bauaufsichtliche Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 10 N 111.11

    Beseitigungsanordnung - nachträgliche Rechtsänderung durch Inkrafttreten eines

    Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 476, juris Ls. 1; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 10 N 29.11 - Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, BauR 2012, 990, juris Rn. 8; Beschluss vom 20. Oktober 2006 - OVG 2 N 205.05 -, LKV 2007, 326, juris Rn. 3).
  • VG Cottbus, 12.01.2017 - 3 K 1038/15

    Baurechtliche Beseitigungsverfügung für mobile Unterstellkonstruktionen bzw.

    Aus ihrem gesamten Inhalt sowie aus den, den Beteiligten bekannten, näheren Umständen des Falles kann bei einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden, welche Anlagen zu beseitigen sind (vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 15 B 81 A.896 - Leitsatz 1, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015, - 1 L 376.15 -).
  • VG Cottbus, 11.09.2012 - 3 K 799/11

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Als aus Bauprodukten hergestellte Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist (vgl. § 2 Abs. 1 BbgBO) unterfällt der Weg den grundsätzlich genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen (zur Qualifikation als bauliche Anlage: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 - Rn. 4, zitiert nach juris).
  • VG Cottbus, 30.01.2018 - 3 K 428/15

    Anordnung der Beseitigung einer Mauer, einer Überdachung für Holz und eines

    Insbesondere ist sie entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfG Bbg) inhaltlich hinreichend bestimmt, da jeweils aus ihrem gesamten Inhalt sowie aus den näheren, den Beteiligten bekannten Umständen des Falles hinreichende Klarheit gewonnen werden kann, welche Anlagen zu beseitigen sind (vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 15 B 81 A.896 - Leitsatz 1, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015, - 1 L 376.15 -).
  • VG Cottbus, 13.12.2016 - 3 K 1455/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Insbesondere sind sie entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfG Bbg) inhaltlich hinreichend bestimmt, da jeweils aus ihrem gesamten Inhalt sowie aus den den Beteiligten bekannten, näheren Umständen des Falles im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann, welche Anlagen zu beseitigen sind (vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 15 B 81 A.896 - Leitsatz 1, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015, - 1 L 376.15 -).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,3200
OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10 (https://dejure.org/2012,3200)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.02.2012 - 7 KS 71/10 (https://dejure.org/2012,3200)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 7 KS 71/10 (https://dejure.org/2012,3200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Inanspruchnahme privaten Grundeigentums bei einer hoheitlichen Verkehrsplanung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1
    Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen

  • ibr-online

    Inanspruchnahme privater Flächen für Ausgleichsmaßnahmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Park- und Rastanlage beidseits der Autobahn A 1 bei Holdorf kann gebaut werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erweiterung der Park- und Rastanlage Holdorf

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwirklichung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf zur Verfügung gestellten und im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Grundstücksflächen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Park- und Rastanlage beidseits der Autobahn A 1 bei Holdorf kann gebaut werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2012, 514
  • DVBl 2012, 644
  • BauR 2012, 990
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Als unmittelbar betroffener Eigentümer, dessen Grundstücksflächen direkt für die Maßnahme in Anspruch genommen werden sollen, ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 1 VwGO) und hat darüber hinaus einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf gerichtliche Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, aaO).

    Auf der Stufe der Planrechtfertigung wirft das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fragen auf, ob das konkrete Verkehrsvorhaben den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes genügt und öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, aaO).

  • BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10

    Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (wie BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff).

    Neben den naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, NVwZ 2011, 1124 ff).

    Der Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) gebietet es, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorrangig auf einvernehmlich zur Verfügung gestellten Grundstücksflächen oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, zu verwirklichen, wenn diese naturschutzfachlich geeignet sind (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011, aaO mwN).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme privater Flächen für Ausgleichsmaßnahmen darf nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen gesetzt werden (wie BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff).

    Daran fehlt es, sofern Kompensationsmaßnahmen - insbesondere Ersatzmaßnahmen - im Rahmen der naturschutzfachlichen Gesamtkonzeption an anderer Stelle ebenfalls (vergleichbaren) Erfolg versprechen, bei einer Gesamtschau aber den Vorteil bieten, dass den dort Betroffenen geringere Opfer abverlangt werden (BVerwG, aaO; Urt. v.18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen nicht das Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, sondern nur das Interesse an einem Ausgleich der zu kompensierenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ins Verhältnis zu den Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für den Betroffenen gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, NVwZ 2010, 66 ff).

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    An einer Ausgleichs- oder Ersatzmöglichkeit fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn die Befolgung der naturschutzrechtlichen Kompensationspflicht mit unverhältnismäßigen Belastungen für die Belange Betroffener verbunden wäre (vgl. BVerwG, aaO zum Nordrhein-Westfäl. Naturschutzgesetz; Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173),.
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. zum planerischen Abwägungsgebot grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 und Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 59).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. zum planerischen Abwägungsgebot grundlegend BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 und Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 59).
  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986 mwN).
  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Aus dem Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG leitet das Bundesverwaltungsgericht ab, dass enteignungsbetroffene Private im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses nicht darauf beschränkt sind, Verstöße gegen sie schützende Rechtsvorschriften geltend zu machen, sondern auch die Verletzung öffentlicher, nicht ihrem Schutz dienender Belange rügen können (ständige Rspr., vgl. BVerwG, aaO; zuletzt Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 ff; beide mwN).
  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Die Variantenwahl selbst ist als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle aber nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmangel hin zugänglich (BVerwG, Beschl. v. 23.6.2009 - 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753 ff. mwN).
  • BVerwG, 21.09.2010 - 7 A 7.10

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2012 - 7 KS 71/10
    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine planerische Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, GB v. 21.9.2010 - 7 A 7.10 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2012 - 13 LA 82/11

    Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen unterlassener

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 9 A 9/10 -, juris Rdnr. 36; Gerichtsbescheid v. 21.09.2010 - 7 A 7/10 -, juris Rdnr. 17; Nds. OVG, Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, juris Rdnr. 28; Beschl. v. 06.03.2008 - 13 LA 143/07 (Hochwasserschutzwand Hitzacker) -, juris Rdnrn. 25, 26; Beschl v. 09.03.2011 - 13 LA 108/10 - (Hochwasserschutzmauer Bullenhausen), juris Rdnr. 10).

    Wenn sich die Behörde hingegen etwa unzutreffend an die vom Vorhabensträger eingereichten Planungsunterlagen gebunden fühlte und deshalb ernsthaft in Betracht kommende und deshalb zu erwägende Alternativen, die etwa von Dritten (Einwendern) vorgeschlagen worden sind, nicht mal einer Grobprüfung unterzogen hat (vgl. zur insoweit gegebenen Prüfungspflicht: BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10/09 -, juris Rdnr. 5 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 22.02.2012 - 7 KS 71/10 -, juris Rdnr. 28) ist ihr regelmäßig zugleich ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen.

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